zrk GmbH Ridler-Datentechnik


Startseite / News
Der ZVK
Beruf und Bildung
Veranstaltungen
Service
Archiv
Kontakt / Impressum
14 Presse

PNF-Symposium 2010

Archiv > News-Archiv > News / Aktuelles > Details

Nachricht vom: 13.12.2006
ZVK gewinnt Grundsatzprozess gegen AOK Baden-Württemberg

Das Sozialgericht Stuttgart hat heute der AOK Baden-Württemberg untersagt, von Heilmittelpraxen zu verlangen, dass sie ärztliche Verordnungen auf Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit den Heilmittel-Richtlinien überprüfen.

Insbesondere darf die AOK Baden-Württemberg bei fehlerhaften Verordnungen keine Zahlungen der Behandlerhonorare verweigern. Geschieht dies dennoch, droht ein Ordnungsgeld.

Diese Entscheidung gegen die AOK kam nicht überraschend; die Rechtsauffassung des Gerichts war ebenso wie die des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bereits aus einem früheren Verfahren bekannt:

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung unserer Praxen, ärztliche Verordnungen anhand der Heilmittel-Richtlinien zu überprüfen und bei Widersprüchen Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu nehmen, um den eigenen Honoraranspruch nicht zu gefährden. Die Heilmittel-Richtlinien gelten im Verhältnis zu unseren Praxen nicht unmittelbar. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Behandler und der Krankenkassen ergeben sich vielmehr abschließend aus den Rahmenverträgen auf Landesebene.

Diese Feststellungen entsprechen exakt der Rechtsauffassung des ZVK. Dass die AOK den Rechtsstreit dennoch fortsetzte, war sicherlich nicht im Interesse ihrer Versicherten und unserer Praxen als Vertragspartner.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang:

  • Die Rechtsauffassung der Kammer kann auf alle vergleichbaren Streitfälle in Deutschland übertragen werden; eine Ausnahme gilt nur für Hessen, weil dort die vertragliche Situation eine andere ist.
  • Ebenso gilt diese Entscheidung auch für die anderen Heilmittelsegmente, insbesondere die Ergotherapie und Logopädie.

Die schriftlichen Urteilsgründe werden erst in einigen Wochen vorliegen. Die AOK muss dann entscheiden, ob sie in die Berufung geht. Dennoch hoffen wir, dass diese Entscheidung des SG Stuttgart bereits jetzt zu einer deutlichen Entspannung beitragen wird. Dies war ja das Ziel des Prozesses.

Zurück  Zurück   |   Seite drucken  Seite drucken   |   Defekten Link melden  Defekten Link melden   |   Glossar Glossar   |   RSS-Feed  RSS-Feed   |   Hilfe  Hilfe   |   Seite empfehlen  Seite empfehlen